Rechtsprechung
LAG Hamm, 10.08.1999 - 6 Sa 2073/98 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,17483) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Teilwiderruf der Versorgungszusage; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Sozialeinrichtungen; Versorgungsleistungen von mehreren Trägerunternehmen durch eine Gruppenunterstützungskasse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Dortmund, 18.08.1998 - 2 Ca 262/98
- LAG Hamm, 10.08.1999 - 6 Sa 2073/98
- BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 570/99
- LAG Hamm, 01.07.2002 - 6 Sa 1433/01
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 29.10.1985 - 3 AZR 485/83
Konkurs - Betriebsrente - Unterstützungskasse - Betriebsübergang - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 26.04.1988 - 3 AZR 277/87
Anspruch auf Invalidenrente - Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 09.05.1989 - 3 AZR 439/88
Betriebsrat: Mitbestimmung in Fragen der Ausgestaltung eines Leistungsplanes
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Hamm, 10.08.1999 - 6 Sa 2452/98 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 570/99
Teilwiderruf und Ablösung eines betrieblichen Versorgungswerks
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. August 1999 - 6 Sa 2073/98 - insoweit aufgehoben, wie es a) festgestellt hat, daß der Widerruf der Beklagten vom 23. Dezember 1997 insoweit unwirksam ist, wie er die Verpflichtung der Beklagten beseitigen sollte, für die Klägerin Beiträge an die Hamburger Pensionskasse von 1905, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, abzuführen, b) über den Zahlungsantrag entschieden hat, c) festgestellt hat, daß der Widerruf der Beklagten vom 23. Dezember 1997 und die Änderung der Richtlinien der Zuschußkasse der Konsumgenossenschaft Dortmund-Kassel eG vom 9. Juni 1998 insoweit unwirksam sind, wie durch sie Zuwächse der Leistungen der Zuschußkasse für die Zeit ab dem 1. Januar 1998 ausgeschlossen werden sollten (§ 6 b Nr. 3 der zum 1. Januar 1998 geänderten Richtlinien).